SATZUNG

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Astronomische Gesellschaft in der Metropolregion Nürnberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 90491 Nürnberg, Regiomontanusweg 1.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Verbreitung astronomisch-naturwissenschaftlichen und raumfahrttechnischen Wissens in der Öffentlichkeit, vor allem die Heranführung der Jugend an die Astronomie und dazugehörige Ingenieur- und Naturwissenschaften, sowie die Erhaltung und Pflege der astronomischen Einrichtungen in der Europäischen Metropolregion Nürnberg. Dieser Zweck wird erreicht durch:

  1. Bewahrung und Fortsetzung der jahrhundertealten astronomisch-naturwissenschaftlichen Tradition in der Region Nürnberg.
  2. Förderung der Zusammenarbeit aller Personen und Vereinigungen, die sich für wissenschaftliche Erkenntnisse der Astronomie interessieren.
  3. Anregung, Förderung und Durchführung von populärwissenschaftlichen Veranstaltungen und Ausstellungen.
  4. Erhaltung und Weiterentwicklung astronomischer Einrichtungen durch finanzielle Unterstützung.

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 – 58 der Abgabenordnung. Er ist nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
    2. Korporative Mitglieder (juristische Personen, Vereinigungen)
    3. Gemeinnützige Vereine
    4. Korrespondierende Mitglieder
    5. Ehrenmitglieder

    Anträge für Mitgliedschaften nach § 4.1a – § 4.1c sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
    Korrespondierende und Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt, welcher der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, sofern ein solches bestellt ist.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
    2. durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt wurde,
    3. durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, der von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung beschlossen werden kann,
    4. falls ein Mitglied ein Jahr lang mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz Mahnung die Zahlung nicht nachholt oder die Mahnung unzustellbar ist.

§ 5 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden. Diese sind steuerbegünstigt.
Über Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Vorstand in einer separaten Beitragsordnung niedergelegt. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. das Kuratorium (falls bestellt)

Die Tätigkeit aller Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich.

  1. Der Vorstand
    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er besteht aus
    1. dem Präsidenten
    2. zwei Vizepräsidenten
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    Der Vorstand wird gebildet aus Mitgliedern nach § 4.1a und § 4.1e. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind das Präsidium (bestehend aus dem Präsidenten und seinen beiden Vizepräsidenten), der Schatzmeister und der Schriftführer, wovon zwei von ihnen gemeinsam berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Gesamtvorstand beschlussfähig.
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
    Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Der Vorstand kann assoziierte Mitglieder bestellen. Diese arbeiten in einem ihnen bei ihrer Bestellung zugeteilten Themengebiet an den Aufgaben des Vorstands mit. Ihre Amtszeit endet mit der des Vorstands. Sie sind nicht stimmberechtigt.

  2. Die Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens 6 Wochen vorher in Textform durch Brief oder E-Mail und durch Bekanntgabe auf der offiziellen Internetseite mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ein.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen, insbesondere wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch Brief mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder dieser Satzung zu ihrer Zuständigkeit gehören, insbesondere über
    1. Wahl und Abberufung des Vorstands
    2. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern (diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören)
    4. Anträge von Mitgliedern sowie Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

    Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Für Satzungsänderungen jeglicher Art ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

  3. Das Kuratorium
    Der Vorstand kann zu seiner Beratung ein Kuratorium bestellen. Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand bis zum Ende von dessen Amtszeit bestellt, sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sofern ein Kuratorium bestellt ist, wird es vom Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins gehört. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger Beendigung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der astronomischen Wissenschaft und Volksbildung im Sinne der unter § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.


Diese Satzung wurde am 15.09.2004 errichtet und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.12.2020.